Überblick

Versicherungen

Für Studierende sind einige Versicherungen wie die Kranken- und Pflegeversicherung Pflicht, andere können freiwillig ergänzend abgeschlossen werden. Besonders, wenn Sie neben dem Studium arbeiten, müssen Sie weitere Regelungen beachten.

Kranken- und Pflegeversicherung

Grundsätzlich sind alle Studierenden kranken- und pflegeversicherungspflichtig, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in Deutschland immatrikuliert sind. Sie sind dort pflegeversichert, wo sie auch krankenversichert sind.

Zur Immatrikulation muss jede*r Studierende eine Versicherungsbescheinigung einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung vorlegen. Sie dient als Nachweis über eine gültige Krankenversicherung. Der Nachweis gilt für das gesamte Studium, nur bei einem Hochschulwechsel benötigen Sie eine neue Versicherungsbescheinigung.

Krankenkassenwahl

Während des Studiums gibt es vier unterschiedliche Möglichkeiten der Krankenversicherung:

  • gesetzliche Krankenversicherung im Rahmen einer Familienversicherung
  • studentische Pflichtversicherung (gesetzlich und privat)
  • eine freiwillige Mitgliedschaft (gesetzlich)
  • eine private Krankenversicherung

Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung und der Pflegeversicherung

Unterschiedliche Krankenkassenkarten auf einem Tisch.
Bundesagentur für Arbeit / Julien Fertl

Wer über ein Elternteil gesetzlich familienversichert ist, hat einen beitragsfreien Anspruch auf die Versicherungsleistungen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr. Der Anspruch verlängert sich für Studierende, die einen freiwilligen Wehrdienst, Bundesfreiwilligendienst, Jugendfreiwilligendienst oder ein freiwilliges ökologisches oder soziales Jahr geleistet haben, um den entsprechenden Zeitraum. Für Studierende mit Behinderungen gilt der Anspruch unter bestimmten Voraussetzungen unbefristet. Für die bei ihrem*ihrer Ehepartner*in oder eingetragenen Lebenspartner*in gesetzlich Familienversicherten besteht keine Altersgrenze.

Wer familienversichert ist, darf eine bestimmte Verdienstgrenze nicht regelmäßig überschreiten: 485 Euro im Monat, bei einem Minijob höchstens 520 Euro. Ausschlaggebend ist das Gesamteinkommen. D.h., alle steuerpflichtigen Einkünfte (brutto) werden zusammengerechnet, bei schwankendem Einkommen wird ein Jahresdurchschnitt errechnet. Unberücksichtigt bleiben Unterhaltszahlungen der Eltern, des Sozialamtes sowie das BAföG. Nach Erreichen der Altersgrenze oder bei einem höheren Gesamteinkommen werden Sie als Studierende*r versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Studentische Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung und der Pflegeversicherung

Die Versicherungspflicht endet mit dem Abschluss des Studiums oder gilt bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres. Danach sind Sie nur mehr versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe (z.B. längere Erkrankung, Zweiter Bildungsweg, Versorgung von Kindern und Familienangehörigen) die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudiendauer rechtfertigen.

In den gesetzlichen Kassen gibt es für alle pflichtversicherten Studierenden einen bundesweit festgelegten monatlichen Krankenversicherungsbeitrag: Dieser beträgt einheitlich 82,99 Euro. Hinzu kommt allerdings ein Zusatzbeitrag, der von Krankenkasse zu Krankenkasse unterschiedlich ist. An die Pflegeversicherung zahlen kinderlose Studierende über 23 Jahre 27,61 Euro monatlich, alle anderen Studierenden 24,77 Euro. Die Beiträge müssen Sie vor der Einschreibung bzw. Rückmeldung im Voraus an die zuständige Krankenkasse zahlen. Ansonsten können die Hochschulen die Einschreibung bzw. die Annahme der Rückmeldung verweigern. Um den Studierendenstatus in der gesetzlichen Krankenversicherung beizubehalten, darf man nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten. Ausnahmen sind Jobs, die auf höchstens zwei Monate befristet sind oder nur in den Semesterferien ausgeübt werden sowie Nacht- und Wochenendarbeit.

Freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung

Wer aus der Versicherungspflicht als Studierender ausscheidet, kann sich bei Vorliegen bestimmter Vorversicherungszeiten freiwillig gesetzlich weiterversichern. Das muss man aber innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der studentischen Versicherung tun, sonst nimmt einen die gesetzliche Kasse nicht mehr auf.

Gesetzliche Kassen bieten einen einheitlichen Übergangstarif von der studentischen in die freiwillige Versicherung an. Dieser gilt für maximal sechs Monate im Anschluss an die studentische Pflichtversicherung und richtet sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds. Die freiwillige Krankenversicherung kommt auch für Studierende in Betracht, die das 30. Lebensjahr bereits vollendet haben. Ab diesem Zeitpunkt ist eine Versicherung in der Krankenversicherung der Studenten nicht mehr möglich.

Mitgliedschaft in einer privaten Krankenversicherung

Personen, die bis zum Studienbeginn privat krankenversichert waren, müssen sich zu Beginn des Studiums entscheiden, ob sie in die studentische Pflichtversicherung wechseln oder weiter privat krankenversichert sein wollen. Die Entscheidung für die private Versicherung ist für den Rest des Studiums bindend. Und: Der Eintritt in eine gesetzliche Krankenversicherung nach dem Studium ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Bitte lassen Sie sich vor einem Wechsel von einer gesetzlichen Krankenkasse Ihrer Wahl oder den örtlichen Studierendenwerken beraten!

Krankenversicherung für ausländische Studierende

Für ausländische Studierende, die an einer deutschen Hochschule ordentlich immatrikuliert sind, gelten grundsätzlich die gleichen Bedingungen wie für deutsche Studierende. Studierende bis zum 30. Lebensjahr aus den EU/EWR-Staaten und der Schweiz, die im Herkunftsland bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, können sich ihre Krankenversicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland anerkennen lassen. Dazu benötigen sie die Europäische Krankenversicherungskarte (European Health Insurance Card, EHIC).

Studierende aus den EU/EWR-Staaten und der Schweiz, die im Herkunftsland bei einer privaten Krankenkasse versichert sind, müssen bei der Immatrikulation in Deutschland eine Bestätigung dieser Krankenkasse vorlegen. Studierende, die nicht aus EU/EWR-Staaten oder der Schweiz kommen, müssen sich in Deutschland krankenversichern. Bis zum 30. Geburtstag ist dies bei einer gesetzlichen oder einer privaten Krankenkasse möglich. Danach kann man sich nur noch bei einer privaten Krankenkasse versichern.

Auskünfte rund um die Krankenversicherung erteilen die Ortskrankenkassen am Hochschulort, die Krankenkassen im Heimatland, die Sozialberatung der Studierendenwerke und die Akademischen Auslandsämter.

Unfallversicherung

Studierende an Hochschulen sind beitragsfrei in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Der Unfallversicherungsschutz ist sehr eng auf die Hochschule und deren unmittelbaren Einflussbereich sowie auf den Weg dorthin und von dort beschränkt. Deshalb haben einige Studierendenwerke eine zusätzliche private Unfallversicherung für ihre Studierenden abgeschlossen. Informationen sind bei den örtlichen Studentenwerken erhältlich.

Grundsätzlich besteht außerdem bei allen Jobs während des Studiums, in den Semesterferien oder bei einem Praktikum (egal ob Pflicht- oder freiwilliges Praktikum) eine Unfallversicherung – unabhängig von der Höhe des erzielten Arbeitsentgelts. Die Beiträge zur Versicherung zahlt der Arbeitgeber. Eine gesetzliche Unfallversicherung besteht nicht bei Honorarjobs oder freiberuflicher Arbeit; hier muss man sich selbst versichern.

Sonstige Versicherungen

Quasi unverzichtbar für Studierende und Auszubildende ist eine private Haftpflichtversicherung. Sie schützt Sie und andere vor unerwarteten Kosten durch verursachte Schäden.

Gegen Schäden am Hausrat sind Studierende, egal ob sie bei ihren Eltern wohnen oder auswärtig in einer WG untergebracht sind, für die Dauer ihrer Ausbildung i.d.R. über eine ggf. abgeschlossene Hausratversicherung ihrer Eltern abgesichert. Doch Vorsicht: Gemeinschaftsgut einer WG ist hierdurch i.d.R. nicht versichert. Und wenn ein eigener Hausstand im Studium gegründet wird, so ist auch eine eigene Versicherung abzuschließen. Beachten Sie dazu bitte im Einzelfall die Versicherungsbedingungen. Detaillierte Auskünfte erteilen die Verbraucherzentralen in den Ländern.

Darüber hinaus kann ggf. eine Fahrraddiebstahlversicherung nützlich sein. Über eine Hausratversicherung ist diese Leistung jedoch häufig günstiger als in einer separaten Versicherung.

Wer in den Semesterferien Reisen unternimmt, kann sich mit einer Auslandskrankenversicherung mit Rücktransport absichern. Diese ist v.a. notwendig bei einem Aufenthalt in einem Land, mit dem kein umfassendes Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen wurde, z.B. die USA, Australien oder Südafrika. Hier erbringt die gesetzliche Krankenkasse i.d.R. keine Leistungen.

Weitere Informationen

Bundesamt für Soziale Sicherung

Unter „Themen“ > „Krankenversicherung“ > „Häufige Fragen“ finden Sie FAQ mit Informationen auch für Studierende.
www.bundesamtsozialesicherung.de

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung

Hinweise für Studierende mit Behinderungen

www.studentenwerke.de/behinderung
> „Finanzierung“